top of page
AdobeStock_82123832.jpeg

ZWANGSMEDIKATION

In stationären Pflegeeinrichtungen kommt es häufig vor, dass die Bewohner*innen ihre Medikamente nicht einnehmen möchten. Selbst wenn sie nicht mehr in der Lage sein sollten, ihren dahingehenden Willen explizit kund zu tun, zeigen sie ihre Ablehnung – im Zweifel dadurch, dass sie die Medikamente wieder ausspucken. Natürlich dürfen die Medikamente den Bewohner*innen jetzt nicht einfach gewaltsam eingeflößt werden. Doch auch andere Wege der Medikamentengabe können problematisch sein und von den Ermittlungsbehörden als Körperverletzung oder Nötigung eingestuft werden. In der Praxis ist es beispielsweise mitunter üblich, die Medikamente zu zerkleinern und den Bewohner*innen unbemerkt ins Essen zu mischen. Solche Formen der heimlichen Medikamentengabe werden von den Gerichten aber ebenfalls als Zwang betrachtet – hiervon ist abzuraten.


Problematisch ist die Zwangsmedikation vor allem seit einer Gesetzesänderung im Jahre 2017: Neben sehr strengen Voraussetzungen an die Zwangsmedikation wurde in § 1906a BGB gesetzlich geregelt, dass die Zwangsmedikation ausschließlich in einem Krankenhaus stattfinden darf. Für die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten ist andernorts also auch bei Vorliegen eines richterlichen Beschlusses kein Raum mehr. Hier drohen strafrechtliche Fallstricke. Die gesetzlichen Vorschriften zu umgehen ist jedenfalls keine Alternative. Sollte es zu Ermittlungen kommen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob das jeweils gewählte Verfahren der Medikamentengabe wirklich einen Zwang im juristischen Sinne begründet.

Zwangsmedikation: Ãœber uns
bottom of page